Scheidungskosten-Rechner
Scheidung Kosten berechnen: Bei 5.000 € Netto, 1 Kind und 2 Rentenanrechten kostet die einvernehmliche Scheidung rund 3.203 €. Mit Verfahrenswert.
- Je Ehegatte bei hälftiger Teilung
- 1.601,69 €
- Verfahrenswert
- 17.250,00 €
- Gerichtskosten (2,0 Gebühren)
- 749,00 €
- Kosten je Anwalt (brutto)
- 2.454,38 €
- Anzahl Anwälte
- 1
So setzt sich der Verfahrenswert zusammen
| Bestandteil | Grundlage | Wert |
|---|---|---|
| Ehesache (Scheidung) | 3 × (5.000 € − 1 × 250 €), mind. 3.000 € | 14.250,00 € |
| Versorgungsausgleich | 2 × 10 % × 3 × 5.000 €, mind. 1.000 € | 3.000,00 € |
| Verfahrenswert gesamt | - | 17.250,00 € |
Kostenaufstellung
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gerichtsgebühr 2,0 × 374,50 € (KV 1110 FamGKG) | 749,00 € |
| Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 (VV 3100) | 1.062,10 € |
| Anwalt: Terminsgebühr 1,2 (VV 3104) | 980,40 € |
| Anwalt: Auslagenpauschale (VV 7002) | 20,00 € |
| Anwalt: Umsatzsteuer 19 % (VV 7008) | 391,88 € |
| Anwaltskosten × 1 | 2.454,38 € |
| Gesamtkosten | 3.203,38 € |
Rechenweg mit deinen Zahlen
- Verfahrenswert: 17.250,00 €
- Gericht: 2,0 × 374,50 € = 749,00 €
- Anwalt: (1,3 + 1,2) × 817,00 € + 20 € + 19 % USt = 2.454,38 €
- Gesamt: 749,00 € + 1 × 2.454,38 € = 3.203,38 €
Was steckt hinter den scheidung kosten?
Bei den Kosten einer Scheidung geht es nicht nur um eine einzelne Rechnung des Gerichts. Ausgangspunkt ist der Verfahrenswert. Aus ihm werden die Gerichtskosten und die Anwaltskosten nach den gesetzlichen Gebührentabellen abgeleitet. Deshalb kann eine Scheidung mit gleichem Anwaltshonorar trotzdem unterschiedlich teuer wirken: Entscheidend ist, welcher Wert dem Verfahren zugrunde liegt.
Typische Kostentreiber sind das gemeinsame Nettoeinkommen, der Versorgungsausgleich, mitverhandelte Folgesachen und die Frage, ob ihr euch einig seid. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht regelmäßig ein Anwalt für den Scheidungsantrag. Bei einer strittigen Scheidung stehen dagegen meist 2 Anwälte im Verfahren. Das erhöht die Anwaltskosten deutlich, während der Verfahrenswert gleich bleiben kann.
Der Rechner liefert dir eine Modellrechnung auf Basis der eingegebenen Werte. Das Gericht setzt den Verfahrenswert am Ende selbst fest. Deshalb kann die spätere Kostenrechnung abweichen, etwa wenn ein Gericht Vermögen anders bewertet oder einzelne Folgesachen anders einordnet.
Wie wird der Verfahrenswert scheidung berechnet?
Die Rechnung läuft in Schritten. Zuerst wird die Ehesache bewertet: Maßgeblich ist das dreifache Monatsnetto beider Ehegatten, vorher wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag abgezogen. Danach kommen Versorgungsausgleich, Vermögen über Freibeträgen und mögliche Folgesachen hinzu.
In Worten lautet die Grundformel: Verfahrenswert ist die Ehesache plus Versorgungsausgleich plus ein möglicher Vermögensanteil plus Folgesachen. Für die Ehesache wird mit 3 × Monatsnetto gerechnet, abzüglich 250 € je Kind. Für Vermögen werden 5 % des Vermögens über den Freibeträgen angesetzt. Beim Versorgungsausgleich zählen die Rentenanrechte: 10 % × 3 × Netto je Anrecht, mindestens 1.000 €. Die Ehesache hat ebenfalls mindestens 3.000 €.
Ein Beispiel: Ein Ehegatte hat 3.000 €/Monat netto, der andere 2.000 €/Monat. Es gibt 1 Kind und 2 Rentenanrechte. Für die Ehesache wird 3 × (5.000 € − 1 × 250 €) angesetzt. Daraus ergeben sich 14.250 €. Der Versorgungsausgleich wird mit 2 × 10 % × 3 × 5.000 € bewertet, also 3.000 €. Zusammen ergibt das einen Verfahrenswert von 17.250,00 €.
Aus diesem Verfahrenswert folgen die Kosten: Gericht: 2,0 × 374,50 € = 749,00 €. Anwalt: (1,3 + 1,2) × 817,00 € + 20 € + 19 % USt = 2.454,38 €. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit 1 Anwalt ergibt sich damit 3.203,38 €. Wenn ihr die Kosten hälftig teilt, entspricht das 1.601,69 € je Ehegatte.
Einvernehmlich oder strittig: warum 1 Anwalt oder 2 Anwälte so viel ausmachen
Der größte praktische Unterschied liegt oft nicht beim Gericht, sondern bei den Anwaltskosten. Bei denselben Eingaben kann der Verfahrenswert gleich bleiben, aber die Zahl der Anwälte ändert die Gesamtkosten.
Bei 3.000 €/Monat und 2.000 €/Monat Netto, 1 Kind und 2 Rentenanrechten beträgt der Verfahrenswert 17.250,00 €. Einvernehmlich mit 1 Anwalt ergeben sich 3.203,38 €. Strittig mit 2 Anwälten ergeben sich 5.657,76 €. Die Gerichtskosten bleiben in dieser Rechnung 749,00 €, die Kosten je Anwalt liegen bei 2.454,38 €.
Das bedeutet nicht, dass ein gemeinsamer Anwalt beide Ehegatten neutral vertreten kann. Ein Anwalt vertritt immer nur eine Seite. Praktisch läuft eine einvernehmliche Scheidung oft so, dass eine Person den Antrag stellt und die andere zustimmt. Sobald eigene Anträge gestellt werden sollen, brauchst du anwaltliche Vertretung. Das betrifft zum Beispiel Anträge zu Unterhalt, Zugewinn oder Kindschaftssachen.
Bei hohem Einkommen und weiteren Streitpunkten steigen die Werte stärker. In einem Beispiel mit 6.000 €/Monat und 3.000 €/Monat Netto, 2 Kindern, 4 Rentenanrechten, strittiger Scheidung und mitverhandeltem Sorgerecht/Umgang beträgt der Verfahrenswert 41.300,00 €. Die Gesamtkosten liegen bei 8.805,06 €, davon 1.195,00 € Gerichtskosten und 3.805,03 € je Anwalt.
Welche Folgesachen erhöhen die scheidung kosten?
Folgesachen können den Verfahrenswert deutlich erhöhen, wenn sie im Verbund mit der Scheidung geklärt werden. Dazu gehören zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich sowie Sorgerecht oder Umgang. Je höher der zusätzliche Wert, desto höher können Gerichtskosten und Anwaltskosten werden.
Wenn bei den Standardwerten Unterhalt über 1.000 € monatlich geltend gemacht wird, steigt der Verfahrenswert auf 29.250,00 €. Die Gesamtkosten liegen dann bei 3.989,48 €. Die Gerichtskosten betragen 952,00 €, die Kosten je Anwalt 3.037,48 €.
Beim Zugewinnausgleich wirkt sich der geforderte Betrag direkt aus. Wird zusätzlich ein Zugewinnausgleich von 25.000 € im Verbund gefordert, ergibt sich ein Verfahrenswert von 42.250,00 €. Die Gesamtkosten liegen dann bei 5.000,03 €, bei 1.195,00 € Gerichtskosten und 3.805,03 € Anwaltskosten.
Auch Kindschaftssachen können den Wert erhöhen. Werden Sorgerecht und Umgang mitverhandelt, ergibt sich im Beispiel ein Verfahrenswert von 20.100,00 €. Die Gesamtkosten betragen 3.428,00 €. Dabei ist die Bewertung solcher Themen eine rechtliche Einordnung. Der Rechner kann dir die Kostenwirkung zeigen, ersetzt aber keine Prüfung, ob ein Antrag taktisch oder rechtlich sinnvoll ist.
Typische Fehler beim scheidungskosten berechnen
Ein häufiger Fehler ist, nur das eigene Nettoeinkommen einzutragen. Für den Verfahrenswert zählt das gemeinsame Netto beider Ehegatten. Wenn ein Einkommen fehlt, wird die Rechnung zu niedrig. Ebenso wichtig sind die Rentenanrechte. Gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Vorsorge können jeweils zählen. Bei einer Ehe unter 3 Jahren oder bei wirksamem Ausschluss kann der Versorgungsausgleich anders behandelt werden.
Auch Kinder werden oft falsch verstanden. Der Kinderabzug senkt die Ehesache, aber nicht jede Eingabe führt automatisch zu sichtbar geringeren Gesamtkosten. Das liegt an den Gebührentabellen: Wenn der Verfahrenswert in derselben Gebührenstufe bleibt, können sich die Kosten trotz geringerem Wert nicht ändern. In der Tabelle zeigt sich das zum Beispiel bei 5.000 € gemeinsamem Netto: Ohne Kind, mit 1 Kind und mit 2 Kindern stehen jeweils 3.203,38 €; mit 3 Kindern sind es 2.978,75 €.
Beim Vermögen solltest du sauber zwischen Vermögen und Zugewinnausgleich unterscheiden. Ein zusätzliches gemeinsames Nettovermögen von 50.000 € ändert im Beispiel nichts: Es bleibt bei 3.203,38 € und 17.250,00 € Verfahrenswert. Bei 200.000 € gemeinsamem Nettovermögen steigen die Werte auf 3.428,00 € und 19.750,00 €. Ein geltend gemachter Zugewinnausgleich von 25.000 € wirkt dagegen als eigene Folgesache.
Wenn du die voraussichtlichen Kosten nicht tragen kannst, kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen. Ob sie bewilligt wird, hängt von deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Das ist keine automatische Kostenbefreiung in jeder Scheidung.
Tabellen zum Nachschlagen
Scheidungskosten nach Nettoeinkommen (ohne Kinder)
| Netto beider/Monat | Verfahrenswert | Gericht | Anwalt | Einvernehmlich (1 Anwalt) | Strittig (2 Anwälte) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 5.500 € | 386,00 € | 1.255,45 € | 1.641,45 € | 2.896,90 € |
| 2.000 € | 7.200 € | 476,00 € | 1.609,48 € | 2.085,48 € | 3.694,96 € |
| 2.500 € | 9.000 € | 521,00 € | 1.786,49 € | 2.307,49 € | 4.093,98 € |
| 3.000 € | 10.800 € | 627,00 € | 2.127,13 € | 2.754,13 € | 4.881,26 € |
| 3.500 € | 12.600 € | 627,00 € | 2.127,13 € | 2.754,13 € | 4.881,26 € |
| 4.000 € | 14.400 € | 688,00 € | 2.290,75 € | 2.978,75 € | 5.269,50 € |
| 4.500 € | 16.200 € | 749,00 € | 2.454,38 € | 3.203,38 € | 5.657,76 € |
| 5.000 € | 18.000 € | 749,00 € | 2.454,38 € | 3.203,38 € | 5.657,76 € |
| 6.000 € | 21.600 € | 810,00 € | 2.618,00 € | 3.428,00 € | 6.046,00 € |
| 7.000 € | 25.200 € | 952,00 € | 3.037,48 € | 3.989,48 € | 7.026,96 € |
| 8.000 € | 28.800 € | 952,00 € | 3.037,48 € | 3.989,48 € | 7.026,96 € |
| 10.000 € | 36.000 € | 1.114,00 € | 3.549,18 € | 4.663,18 € | 8.212,36 € |
| 12.000 € | 43.200 € | 1.195,00 € | 3.805,03 € | 5.000,03 € | 8.805,06 € |
| 15.000 € | 54.000 € | 1.556,00 € | 4.356,89 € | 5.912,89 € | 10.269,78 € |
Scheidungskosten mit Kindern: einvernehmliche Scheidung
| Netto beider/Monat | Ohne Kind | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 2.085,48 € | 1.863,46 € | 1.641,45 € | 1.419,44 € |
| 3.000 € | 2.754,13 € | 2.754,13 € | 2.529,50 € | 2.307,49 € |
| 4.000 € | 2.978,75 € | 2.978,75 € | 2.754,13 € | 2.754,13 € |
| 5.000 € | 3.203,38 € | 3.203,38 € | 3.203,38 € | 2.978,75 € |
| 6.000 € | 3.428,00 € | 3.428,00 € | 3.428,00 € | 3.428,00 € |
| 8.000 € | 3.989,48 € | 3.989,48 € | 3.989,48 € | 3.989,48 € |
Beispiele zum Ausprobieren
Häufige Fragen
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung bei 3.000 € und 2.000 € netto?
Bei 3.000 €/Monat und 2.000 €/Monat Netto, 1 Kind und 2 Rentenanrechten kostet die einvernehmliche Scheidung 3.203,38 €. Der Verfahrenswert liegt bei 17.250,00 €. Davon entfallen 749,00 € auf das Gericht und 2.454,38 € auf den Anwalt.
Was kostet eine strittige Scheidung mit 2 Anwälten?
Eine strittige Scheidung mit 2 Anwälten kostet im Beispiel 5.657,76 €. Der Verfahrenswert bleibt 17.250,00 €, die Gerichtskosten bleiben 749,00 €. Der Unterschied entsteht durch die Anwaltskosten: 2.454,38 € fallen je Anwalt an.
Wie hoch sind die Scheidungskosten bei 2 Kindern?
Bei 2.500 €/Monat und 1.800 €/Monat Netto mit 2 Kindern kostet die einvernehmliche Scheidung 2.978,75 €. Der Verfahrenswert beträgt 13.980,00 €. Die Gerichtskosten liegen bei 688,00 €, die Kosten für den Anwalt bei 2.290,75 €.
Warum erhöht der Versorgungsausgleich die scheidung kosten?
Der Versorgungsausgleich erhöht die scheidung kosten, weil Rentenanrechte den Verfahrenswert erhöhen. In der Berechnung wird je Anrecht mit 10 % × 3 × Netto gerechnet, mindestens 1.000 €. Bei 2 Rentenanrechten und 5.000 € gemeinsamem Netto kommen im Beispiel 3.000 € zum Verfahrenswert hinzu.
Was kostet eine Scheidung ohne Kinder und ohne Rentenanrechte?
Ohne Kinder und ohne Rentenanrechte kostet die einvernehmliche Scheidung im Beispiel 2.978,75 €. Dabei werden 3.000 €/Monat und 2.000 €/Monat Netto angesetzt. Der Verfahrenswert beträgt 15.000,00 €, die Gerichtskosten 688,00 € und der Anwalt 2.290,75 €.
Wie wirkt sich Vermögen auf die Scheidungskosten aus?
Bei 50.000 € gemeinsamem Nettovermögen ändern sich die Kosten im Beispiel nicht und bleiben bei 3.203,38 €. Bei 200.000 € gemeinsamem Nettovermögen steigen sie auf 3.428,00 €. Entscheidend ist, ob Vermögen über den angesetzten Freibeträgen liegt und vom Gericht berücksichtigt wird.
Was kostet es, wenn Unterhalt im Scheidungsverfahren mitverhandelt wird?
Wenn Unterhalt von 1.000 € monatlich im Verbund geltend gemacht wird, kostet die Scheidung im Beispiel 3.989,48 €. Der Verfahrenswert steigt auf 29.250,00 €. Die Gerichtskosten betragen 952,00 €, die Anwaltskosten 3.037,48 €.
Kann ich Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung bekommen?
Verfahrenskostenhilfe kann möglich sein, wenn du die Kosten nicht selbst tragen kannst. Ob sie bewilligt wird, hängt von deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Der Rechner zeigt die voraussichtlichen Gebühren, entscheidet aber nicht über die Bewilligung oder eine spätere Rückzahlungspflicht.
Quellen und Prüfung
- § 43 FamGKG - Verfahrenswert in Ehesachen - Bundesministerium der Justiz
- § 50 FamGKG - Versorgungsausgleichssachen - Bundesministerium der Justiz
- Kostenverzeichnis FamGKG (KV 1110) - Bundesministerium der Justiz
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle - Bundesministerium der Justiz
Die Berechnung ist eine Modellrechnung zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung.
Diese Seite zitieren
Scheidungskosten-Rechner. Rechnerinfo, Stand 23.09.2026. https://rechner-info.de/recht/scheidungskosten-rechner

